Gefahrguttransport
Zu den gefährlichen Gütern zählt flüssiges Gefahrgut mit ätzenden Stoffen, darunter auch möglicherweise auslaufende Batterien. Den Transport für gefährliche Güter regelt eine spezielle Gefahrgutverordnung.
Für den Transport defekter Batterien ist außerdem die Verpackungsverordnung P908 zu beachten.
Lithium-Ionen-Batterien
Anwendungsbereiche Lithium-Ionen-Batterien
E-Autos, E-Bikes, Mobiltelefone, Notebooks, Digitalkameras, Camcorder, Kopfhörer, Notebooks, Herz- schrittmacher, Taschenlampen – der weltweite Verbrauch von Lithium-Ionen-Batterien steigt massiv weiter an. Somit nimmt auch der Batterietransport zu: mit vielen Beteiligten in der Transportkette, bis hin zum Transport von Altbatterien und alten (kaputten) Elektrogeräten. Die wachsende Bedeutung von Sonderabfallwirtschaft und Batterierecycling geht ebenfalls mit vermehrten Transporten einher.
Risiken beim Transport von Lithium-Ionen-Batterien und Lithium-Batterien
Sowohl aufladbare Lithium-Ionen-Batterien wie nicht wieder aufladbare Lithiumbatterien können beim Transport erhitzen, in Brand geraten, explodieren. Besonders von defekten Batterien, die befördert werden müssen, geht Gefahr aus und sie werden als gefährlich eingestuft. Als Gefahrgut unterliegen Batterien beim Transport der Gefahrgutverordnung sowie der Verpackungsanweisung P908.
Flüssiges Gefahrgut
Ätzende Stoffe
Hierzu zählen Säuren (Mineralsäuren und organische Säuren), Laugen, Farben, Tinte, Verdünner, Batterieflüssigkeit und weitere chemische Verbindungen. Schon in kleinsten Mengen und geringer Konzentration können ätzende Stoffe Haut, Lunge, Atemwege und Augen massiv schädigen. Gefahrgutverordnung